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Channel: Schuldnerverzeichnis - Rechtslupe
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Isolierte Drittauskünfte im Zwangsvollstreckungsverfahren

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Der Gläubiger, der im Zwangsvollstreckungsverfahren isoliert die Einholung von Drittauskünften beantragt, hat vorzutragen, nach welcher der Alternativen des § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO die Berechtigung zur Einholung von Drittauskünften besteht. Der allgemeine Vortrag, dass Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden seien, reicht hierfür nicht aus. Gemäß § 802l Abs. 1

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